1. Name
Der Verein führt den Namen „KINDER VON TSCHERNOBYL“, nach Eintragung in das Vereinsregister, lautet der Zusatz „e.V.“
2. Sitz
Sitz des Vereins ist Kierspe. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ziel des Vereins ist:
- Humanitäre Hilfe sowie die Herstellung und Pflege von Kontakten zwischen deutschen und ukrainischen Bürgern. Durchführung von Erholungsaufenthalten für strahlengeschädigte ukrainische Kinder (einschließlich Begleitpersonen).
- Hilfsgütertransporte in die Ukraine.
- Aufrechterhaltung von Kontakten ehemaliger und aktiver Gasteltern untereinander.
- Planung und Durchführung von Besuchen, Gegenbesuchen und Studienreisen zum Zwecke der Völkerverständigung und des Kulturaustausches.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
4. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.
5. Mitgliedsbeitrag
Der Verein finanziert sich aus Spenden und Mitgliederbeiträgen. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt, bzw. verändert. Beim Eintritt in den Verein wird gleichzeitig erklärt, den Mitgliedsbeitrag durch Einzugsermächtigung einziehen zu lassen.
6. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
7. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Vereinsmitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2.Vorsitzenden (stellvertretender Kassierer),
- dem Kassierer,
- dem Schriftführer,
- und 1 Beisitzer
Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2.Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1 Vorsitzende.
8. Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Darüber hinaus kann der Vorstand Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn Einberufungen einer derartigen Versammlung von 1/3 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird und Gründe dazu angegeben werden.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vorher schriftlich dem Vorstand vor liegen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Mitgliederversammlungen werden in der Regel vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden durch Einladungsschreiben bekannt gegeben. Bei Einladungsschreiben ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Einberufungsfrist beträgt für ordentliche Mitgliederversammlungen 4 Wochen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme.
Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen. Zu Änderungen des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins sind ¾ der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Nur wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangen, muss schriftlich abgestimmt werden.
9.Gerichtstand
Gerichtsstand des Vereins ist Meinerzhagen
10. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
11. Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses in der Niederschrift festzuhalten.
Diese Satzung wurde in der 12. ordentlichen Mitgliederversammlung am 20. Mai 2008 in
Kierspe, Am Nocken 42 (Haus der Freien ev. Gemeinde) beschlossen.
1. Vorsitzende |
2. Vorsitzender |